Seit heute, 28. Dezember, gelten einige neue Regelungen, mit denen die Sächsische Staatsregierung die Corona-Notfallverordnung ergänzt hat. Die in Anlehnung an den am 21. Dezember gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Änderungen gelten bis einschließlich 9. Januar.
Silvester und Neujahr
Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten. An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
Bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft ist der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung vorzuzeigen.
Einschränkungen im privaten Bereich
- Weiterhin gilt die Begrenzung auf einen Hausstand plus eine weitere Person, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zählen nicht mit.
- Weiterhin nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Hotspot-Landkreisen mit 7-Tage-Inzidenz über 1.000 für Ungeimpfte.
- Alkoholverbot im öffentlichen Raum – über die Details haben wir bereits berichtet.
- 2G-Privatfeiern sind bis maximal 10 Personen möglich, Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zählen nicht mit.
Maskenpflicht
Ab 28. Dezember 2021 besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.
Gastronomie, Kultur und Tourismus
- Die 2G-Regelung für die Gastronomie, die auch weiterhin nur bis 20 Uhr öffnen darf, bleibt bestehen. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Weitere Details auf sachsen.de.
- Ebenso bestehen bleibt die Hotspot-Regelung für Gastronomie. In Dresden liegt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen derzeit mit 399,8 (Stand 28.12., 12 Uhr) aber deutlich unter dem ausschlaggebenden Wert von 1.500.
- Übernachtungsangebote bleiben untersagt. Ausnahmen gelten für Dienstreisen und »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung
- Kulturangebote bleiben geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich. Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regelung gestattet.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
- Handel: Außer Grundversorgung überall 2G
- Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, Ausnahme: medizinische, therapeutische, pflegerische, heilpädagogische oder seelsorgerische Zwecke, Friseure dürfen unter Beachtung der 2G-Regelung und mit Kontakterfassung öffnen.
Die Regelungen für Sport und Erholung gelten unverändert.
Weitere Bereiche
- Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen erlaubt
- Fahrschulen unter Beachtung der 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.
Test-Zentren
In Testzentren werden kostenlose Schnelltests angeboten. Eine Übersicht der Testzentren in Dresden gibt es auf dem Themenstadtplan.
2 Kommentare zu “Corona-Regeln ab 28. Dezember – Silvester mit Einschränkungen und ohne Böller”
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