Die sächsische Staatsregierung hat angesichts sinkender Inzidenzwerte weitere Lockerungen bei den Corona-Einschränkungen beschlossen. Sie sollen ab Montag, 14. Juni bis zum 30. Juni gelten. Für die Überschreitung oder Unterschreitung von Schwellenwerten gilt nun eine einheitliche 7-Tage-Inzidenzmarke. Damit entfällt beim Schwellenwert von 35 die 14-Tage-Regelung, erklärte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) heute auf der Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung.
Kabinettskollege und Kultusminister Christian Piwarz (CDU) kündigte an, dass ab Montag die Maskenpflicht in den Schulen entfallen soll, wenn der Inzidenzwert unter 35 liege. „Angesichts steigender Temperaturen wollen wir damit eine wichtige Erleichterung schaffen“, sagte er. Gleichzeitig soll jedoch die Testpflicht aufrecht erhalten werden, um schnell auf Infektionsfälle reagieren zu können. Als Empfehlung werde an die Schulen weitergegeben, an allen Begegnungsorten auf dem Schulgelände die Maskenpflicht beizubehalten. Dies könne aber jede Schule selbst regeln. Die neue Corona-Schutzverordnung werde demnächst veröffentlicht.
Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung am 8. Juni anschauen:
Regeln für einen Inzidenzwert unter 35
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt,
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig,
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt,
- Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg,
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen,
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen,
- Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen,
- Dampfsaunen, Dampfbäder, Saunen,
- Prostitutionsangebote.
Auch für die Inzidenzwerte von 50 und 100 hat das Kabinett heute die bisher geltenden Regeln präzisiert.
Regeln für einen Inzidenzwert unter 50
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig,
- Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen,
- Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht,
- Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
Regeln für einen Inzidenzwert unter 100
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig,
- Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden,
- An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
- beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,
- Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich,
- Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich,
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig,
- Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.
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