Im Jahr 2022 hat die Bundesregierung das Kohlendioxid-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beschlossen und seit 01.01.2023 ist dieses bereits in Kraft. Grob gesagt, regelt es die Aufteilung von Kohlendioxidkosten in vermieteten Gebäuden. Fortan müssen sich Vermieter und Mieter nämlich die entstehenden CO₂-Kosten teilen.
Da dieses Gesetz jedoch im Vergleich zu anderen Gesetzeslagen noch recht frisch ist, sorgt es sowohl bei Vermietern als auch bei Mietern oft für Fragezeichen in den Augen. In diesem Artikel möchten wir deshalb drei wichtige Fragen zum CO₂ Kostenaufteilungsgesetz beantworten.
Für welche Energieträger sind die CO₂-Kosten aufzuteilen?
Grundsätzlich umfasst das Gesetz die fossilen Energieträger. Dazu zählen:
- Heizöl
- Fernwärme
- Erdgas
- Flüssiggas
Alternative Energieträger, wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Pellets, sind aktuell von der CO₂-Kostenaufteilung ausgenommen. Laut Statista-Analyse wurden im Jahr 2024 in Deutschland über 763.000 Immobilien mit Pellets beheizt und der Absatz von Wärmepumpen lag 2023 bereits bei 356.000 Wärmepumpen. Wird die Immobilie allerdings von einer Kombination aus Heizöl und Wärmepumpe beheizt, unterliegt ausschließlich die Heizölheizung dem Gesetz, sprich: Vermieter und Mieter müssen diese Kosten entsprechend aufteilen.
Wie sieht die CO₂-Kostenaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung aus?
Die CO₂-Kostenaufteilung gehört auf die Heizkostenabrechnung! Wie genau das aussehen muss, hat der Gesetzgeber klar geregelt. Dieser sieht vor, dass die folgenden Angaben dort enthalten sein müssen:
- nachvollziehbare Herleitung der CO₂-Kostenanteile
- CO₂-Gesamtkosten des kompletten Gebäudes
- korrekte Einordnung in das 10-Stufenmodell sowie die genaue Aufteilung der CO₂-Kosten
- Aufteilung der gesamten CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter, basierend auf dem 10-Stufenmodell
- spezifische CO₂-Kostenanteile des Mieters je Wohneinheit gemäß dem Verbrauch von Heizenergie und Warmwasser
Welche Kosten kommen auf den Vermieter zu?
Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort, da die Kosten von Gebäude zu Gebäude variieren. Zuerst müssen Sie hierfür den spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes (gerechnet pro Jahr) pro Quadratmeter ermitteln. Diese Angaben können Sie dann gemäß dem 10-Stufenmodell einordnen. Zusätzlich fließt auch der CO₂-Preis pro Tonne (t) Kohlenstoffdioxid mit ein – dieser liegt im Jahr 2024 bei 45 Euro pro Tonne.
Die Formel für die genaue Berechnung sieht wie folgt aus: CO₂-Ausstoß pro Jahr in t x CO₂-Preis pro t in Euro = Gesamtkosten CO₂ des Gebäudes pro Jahr x Einordnung 10-Stufenmodell (Prozentsatz Vermieter/Mieter).
Fazit – Vermieter und Mieter sitzen im selben Boot
Bevor die Bundesregierung dieses Gesetz auf den Weg gebracht hat, mussten ausschließlich die Mieter diese Kosten selbst tragen. Seit dem 01.01.2023 und dem Inkrafttreten des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes hat sich dies jedoch geändert. Die Mieter werden so ein wenig finanziell entlastet. Gleichzeitig schafft die Bundesregierung hierdurch bei den Vermietern einen Anreiz, die Energiebilanz ihrer Immobilien durch Modernisierungsarbeiten zu verbessern. Denn je besser die Energiebilanz, desto niedriger die CO₂-Kosten für den Vermieter.
Dennoch mag die ganze Gesetzeslage auf den ersten Blick ein wenig unüberschaubar sein. Wer mag schließlich neue Regeln und den damit verbundenen Papierkram? Doch mit ein wenig Hintergrundwissen und der nötigen Vorbereitung lässt sich alles meistern. Egal ob Heizöl, Erdgas oder Fernwärme – mit dem neuen Gesetz wird klar: Klimaschutz ist ein gemeinschaftliches Projekt. Vermieter und Mieter sitzen buchstäblich im selben Boot und tragen gemeinsam Verantwortung.