Die Stadtverwaltung hat heute über die Regularien zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises informiert. Ein solcher Ausweis wird ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Behinderung muss länger als sechs Monate bestehen und kann durch Krankheit, Unfall, von Geburt an oder aus anderen Gründen entstanden sein. Sie muss die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben deutlich einschränken. 
Neben dem Grad der Behinderung (GdB) prüft die zuständige Stelle auch, ob gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zu Nachteilsausgleichen berechtigen. Diese Merkmale werden als Merkzeichen im Ausweis vermerkt.
Antragstellung beim Sozialamt
Der Antrag wird beim Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden, Sachgebiet Schwerbehinderteneigenschaft/Landesblindengeld, gestellt. Dies ist per Post oder online möglich. Der Antrag muss vollständig, leserlich und unterschrieben eingereicht werden. Es ist wichtig, behandelnde Stellen anzugeben und vorhandene medizinische Unterlagen beizufügen. Liegen keine Unterlagen vor, fordert das Amt diese bei Ärztinnen, Ärzten oder Krankenhäusern an. Dafür muss eine unterschriebene Einwilligungs- oder Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegen. Diese befindet sich im Antragsformular.
Nach Prüfung erteilt das Sozialamt einen Feststellungsbescheid. Dieser enthält Angaben zur Behinderung, zum GdB und zu möglichen Merkzeichen. Auch bei einem GdB unter 50 wird ein Bescheid ausgestellt. Ab einem GdB von 50 wird zusätzlich der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dieser enthält die Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer.
Dauer der Bearbeitung
Die Entscheidung über den Antrag kann mehrere Monate dauern. Häufig müssen medizinische Befunde angefordert und ausgewertet werden. Eine amtsärztliche Stellungnahme ist ebenfalls notwendig. Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich von der Mitwirkung der beteiligten Stellen ab.
Bei Mehrfachbehinderungen berücksichtigt das Amt auch wechselseitige Einflüsse der einzelnen Einschränkungen bei der Feststellung des GdB.
Neufeststellung
Verschlechtert sich eine bereits anerkannte Behinderung oder kommt eine neue hinzu, kann ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Das Verfahren entspricht dem der Erstantragstellung.
Gültigkeit des Ausweises
Ein Schwerbehindertenausweis ist in der Regel bis zu fünf Jahre gültig. Bei vorübergehenden Gesundheitszuständen kann die Gültigkeit kürzer befristet sein. Nach Ablauf eines befristeten Ausweises prüft das Amt automatisch, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dabei kann der Gesundheitszustand erneut dargestellt werden.
Ein Ausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert oder geändert werden. Nach Ablauf oder bei Änderungen wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung erfolgt nur bei voraussichtlich dauerhafter Behinderung. Ein bis zwei Monate vor Ablauf kann ein neuer Ausweis formlos beantragt werden.
Kontakt und Informationen
Öffnungszeiten
- Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
- Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr




