Am Landgericht Dresden wurde heute Frank M. wegen Raub und Diebstahl nach drei Prozesstagen verurteilt. Der Angeklagte stand wegen des Diebstahls eines Messers und des anschließenden bewaffneten Raubüberfalls vor Gericht (Pieschen-Aktuell vom 6. Oktober).
„Ich habe ihn in der Spiegelung des Bildschirmes von hinten auf mich zukommen sehen“, sagt die Zeugin, die am 20. Mai Opfer eines Raubes in der Zoohandlung wurde. Der Angeklagte Frank M., der schräg gegenüber auf der Anklagebank sitzt, würdigt sie keines Blickes.
Weitere Zeugen kommen zu Wort, unter anderem die Polizeibeamtin, die den mutmaßlichen Täter am 21. Mai im Marien-Krankenhaus in Klotzsche festnehmen konnte. Man habe ihm die Scham angesehen, sagt sie. Die Polizei ist auf Frank M. aufmerksam geworden, da er sich selbst dem Krankenhauspersonal gestellt und seine Tat zugegeben hat.
Seit der Tat befindet sich der Angeklagte in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Vor Gericht sagt der psychologische Gutachter aus. Er hatte zuvor lange mit dem Angeklagten reden können und attestiert dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie, eine mehrfache Substanzabhängigkeit sowie eine ausgeprägte Spielsucht.

Das Gericht kommt, unter Abwägung aller Argumente zu einem Urteil: drei Jahre Freiheitsentzug und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen bewaffneten Raubes. Ebenso werden zehn Tagessätze zu je fünf Euro für den Diebstahl des Messers fällig. Frank M. muss außerdem das gestohlene Filetiermesser (Wert 2,99 Euro) und die geraubten 1.000 Euro zurückgeben. Der Verteidiger erklärt, dass sein Mandant auf Rechtsmittel verzichte.
Schuld ist nicht gleich Schuld
Die Richterin betont bei der Urteilsverkündung die Geständigkeit des Angeklagten sowie seine Bereitwilligkeit zur Therapie. Ebenso betont sie die Frage der Schuld, da Straftatbestand und Rechtswidrigkeit durch den Diebstahl im Netto-Markt und den schweren Raub in der Zoohandlung nach Ansicht des Gerichts erwiesen sind. Nach Paragraph 21 Strafgesetzbuch (StGB) handelt ein Täter vermindert schuldfähig, wenn er aufgrund seelischer Störungen nicht oder nur vermindert steuerungsfähig handelt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts bei Frank M. der Fall. Darum wird er nach Paragraph 64 StGB zur Freiheitsstrafe in einer Entziehungsanstalt untergebracht, anstatt in normaler Haft. Dort erfährt Frank M. ärztliche und psychologische Therapie, die eine erneute Straffälligkeit verhindern soll.