Corona-Regeln: Sachsenweite Lockerungen – was gilt und was noch nicht geht

Mit umfangreichen Lockerungen hat die Staatsregierung auf die zurückgehende Zahl von Corona-Infektionen in Sachsen reagiert. Sie treten am Freitag, 14. Januar in Kraft und sollen bis zum 6. Februar gelten. Entsprechende Änderungen der Corona-Notfall-Verordnung hat das Kabinett heute beschlossen. Demnach können Kultur- und Freizeiteinrichtungen wieder öffnen, die Gastronomie muss statt 20 um 22 Uhr schließen. Hotels dürfen ebenfalls wieder Gäste empfangen. Für viele Bereiche gilt die 2G oder oder 2Gplus Regelung. Bei Versammlungen und Demonstrationen wurde die erlaubte Teilnehmerzahl auf 1.000 erweitert. Bei Sportveranstaltungen sind wieder Zuschauer zugelassen.

Die ausschlaggebenden Corona-Schwellenwerte in Sachsen sind inzwischen deutlich unterschritten worden:

  • 7- Tage- Inzidenz Sachsen am 12.01.: 239,5 (Schwellenwert: 1.500)
  • Belastungswert Normalstationen mit Covid-19-Patienten am 12.01.: 772 (Schwellenwert: 1.300)
  • Belastungswert Intensivstationen mit Covid-19-Patienten am 12.01.: 349 (Schwellenwert: 420)

Darum treten am Freitag folgende Lockerungen in Kraft.

  • Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich;
  • Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen;
  • die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig;
  • die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen;
  • Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen;
  • der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung;
  • Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgt;
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt;
  • die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten
  • für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber
  • bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen; ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte;
  • Übernachtungen, touristischer wie nicht-touristischer Art, in Hotels, Ferienwohnung u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird; die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen;
  • Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung
  • Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

Für die Rückkehr zu strengeren Regeln gelten klare Kriterien: Alle oben genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.

Die geänderte Corona-Notfall-Verordnung soll am Donnerstag veröffentlicht werden und kann dann online nachgelesen werden.

Eine Meinung zu “Corona-Regeln: Sachsenweite Lockerungen – was gilt und was noch nicht geht

  1. Windschattenspender sagt:

    Zum Thema Schutzmasken steht wohl nichts weiter drin?
    Ich bin der Meinung, mal vor ein paar Tagen gelesen zu haben, dass dann auch wieder die medizinischen Schutzmasken ausreichen z.B. im Supermarkt.
    Letztens wurde man manchmal zurechtgestutzt wenn es keine FFP2-Maske war.

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