Aufgrund der immensen Zahl von positiv auf das Covid-19-Virus getesteten Personen stellt das Gesundheitsamt ab sofort die Fallbearbeitung um. Die Befunde der positiven Testergebnisse werden automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt. „Sobald der Befund im Gesundheitsamt eingegangen ist, erhält die positiv getestete Person automatisch ein Anschreiben. Dieses gilt als Absonderungsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aber auch als Testnachweis, sofern die Kontaktpersonen eine PCR-Testung in Anspruch nehmen wollen. Zudem sind alle Informationen in deutscher und englischer Sprache enthalten“, erläuterte ein Rathaussprecher die neue Verfahrensweise.
Was ändert sich bei positivem Testergebnis ab 1. Dezember?
Der Befund des positiven Testergebnisses wird automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt. Eine Kontaktaufnahme der positiv getesteten Person mit dem Gesundheitsamt ist nicht nötig. Jedoch muss sich die Person zusammen mit den ungeimpften oder nicht genesenen Hausstandsangehörigen sofort in Quarantäne begeben.
Der Tag des Tests oder des Symptombeginns gilt als Tag Null. Ab dem darauffolgenden Tag zählt die Quarantäne. Für die positive getestete Person gelten 14 Tage und für die ungeimpften oder nicht genesenen Kontaktperson zehn Tage Quarantäne. Kontaktpersonen können die Quarantäne ab Tag sieben der Quarantäne mittels PCR- oder professionellem Antigenschnelltest beenden, sofern dieser ein negatives Testergebnis zeigt.
Sollte der Verdacht oder die Bestätigung der Omikron-Variante beim Indexfall gegeben sein, müssen sich auch genesene oder geimpfte Kontaktpersonen im Hausstand unverzüglich absondern.
Was gilt für Personen, deren Test vor dem 1. Dezember 2021 lag?
Auch hier erfolgt keine Kontaktaufnahme seitens des Gesundheitsamtes mehr. Sollte eine Absonderungsbescheinigung dringend benötigt werden, ist diese per E-Mail anzufordern unter gesundheitsamt-
Tag der Erkrankung; Symptomatik; berufliche Tätigkeit; Telefonnummer für Rückfragen; Impfstatus (bei Impfung bitte um Angabe der Anzahl der Impfdosen sowie des Impfstoffs und das Datum der letzten Impfung); Datum, seit wann man sich in Isolation befindet; Ort oder ggf. Veranstaltung wo man sich wahrscheinlich angesteckt hat.
Zudem werden die Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) der mit in Quarantäne befindlichen Hausstandsangehörigen benötigt, sofern auch hier eine Absonderungsbescheinigung erforderlich ist.
Die Ausstellung der Bescheinigung wird je nach Menge der Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird jede Anfrage bearbeitet und insofern bitten wir um einmalige Anforderung.
Ist eine amtliche Bestätigung für einen Genesenen-Nachweis nötig?
Nein. Eine amtliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Als Nachweis der Genesung gilt das positive Testergebnis des PCR-Tests. Mit diesem kann zum Beispiel in Apotheken auch ein digitales Genesenen-Zertifikat ausgestellt werden.
Was gilt für Verdachtspersonen, positiv getestete Personen oder Kontaktpersonen?
Hierfür hat das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nochmals einen Handzettel zusammengestellt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nach einem positiven Schnelltest die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests besteht.
Stadt wirbt für weitere Testzentren
Die Stadtverwaltung will die Anzahl der Testzentren in Dresdner Randgebieten deutlich vergrößern. Dort ist nur eine sehr ausgedünnte Infrastruktur vorhanden, sagte ein Rathaussprecher mit Verweis auf die Übersicht im Themenstadtplan. werden dringend benötigt. Apotheken, medizinische Labore, Arztpraxen oder Rettungs- und Hilfsorganisationen könnten Tests anbieten, ohne eine Genehmigung vom Gesundheitsamt einzuholen, heißt es in einem heute veröffentlichten Aufruf. Drittanbieter könnten ebenfalls ein Testzentrum einrichten, müssen sich dies allerdings vom Gesundheitsamt genehmigen lassen. Worauf zu achten ist und welche Voraussetzungen bestehen, könne man der Übersicht für Corona-Testanbieter entnehmen.
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