Corona-Regeln: Glühwein und Co. stadtweit unter freiem Himmel verboten

Glühwein mit und ohne Schuss, Punsch, Jagertee, Feuerzangenbowle und andere alkoholische Heißgetränke dürfen seit heute im gesamten Stadtgebiet nicht unter freiem Himmel zum Verzehr abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben, wenn dort die 2G-Regel eingehalten wird. „Damit soll Verdrängungseffekten aufgrund geschlossener Weihnachtsmärkte und vergleichbarer Einrichtungen vorgebeugt werden“, erklärte ein Rathaussprecher.

Die jetzt veröffentlichte Allgemeinverfügung der Stadt Dresden vom 25. November 2021 schränkt auch den Konsum aller anderen Alkoholangebote ein. So ist der Alkoholkonsum im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum in den via Stadtkarte ausgewiesenen Innenstadtlagen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Zu den dort aufgeführten Gebieten gehört der Stadtbezirk Pieschen nicht.

In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr besteht darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet das Verbot des Alkoholkonsums an folgenden Plätzen und Einrichtungen:

  • vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars, Imbissangeboten sowie Biergärten;
  • auf Sport- und Spielflächen;
  • an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;
  • auf Parkplätzen;
  • in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;
  • im durch jedermann zugänglichen privaten Raum, wie insbesondere auf privatem Grund liegende Zugänge zu Einkaufszentren oder anderen Einrichtungen.

Die Allgemeinverfügung begründet diese Einschränkungen mit der „extrem hohen Dynamik bei der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-Cov-2. „Die Freiheit des Einzelnen muss im beschriebenen Umfang hinter dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten“, heißt es dort weiter.

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Die Allgemeinverfügung nennt auch die Strafen bei Verstößen. Demnach können sie mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer der Anordnung vorsätzlich zuwiderhandelt und dadurch eine der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten 20 Krankheiten inklusive Covid-19 (§6) oder einen der 69 im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheitserreger inklusive Sars-Cov-2 (§7) verbreitet.

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