Abschied von Bundesnotbremse – Neue Corona-Regeln ab Mittwoch in Dresden

Dresden verabschiedet sich von der bundesweit verordneten Corona-Notbremse. Am heutigen Montag hat die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner am fünften Werktag in Folge den Wert von 100 unterschritten. Damit gelten ab kommenden Mittwoch, 19. Mai, allein die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. „Wir erreichen einen Meilenstein in der Pandemie-Bewältigung und sehen sprichwörtlich Licht am Ende des Tunnels der vergangenen, entbehrungsreichen Monate“, kommentierte Dresdens Gesundheitsbürgermeisterin Kristin Klaudia Kaufmann (Linke) die Entwicklung. Gleichzeitig appelierte sie: „Bitte gehen Sie mit Augenmaß vor! Die AHA+L-Regelungen begleiten uns weiterhin. Außerdem sollten wir die nun geöffneten Bereiche wie Gastronomie oder Kultur nicht durch Missachtung der Regelungen in Zugzwang bringen.“

Die ersten Gastronomen in Pieschen haben bereits reagiert. „Wir öffnen ab Mittwoch“, kündigte Klaus Schiemann, Inhaber des „Landstreicher“ in der Kötzschenbroder Straße an. Andrea und Uwe Engert von der „Lindenschänke“ wollen am Freitag starten. Wie sich die Gastronomen im Stadtbezirk Pieschen auf die nun mögliche Öffnung ihrer Biergärten vorbereiten, berichten wir morgen.

Welche Regeln ab Mittwoch gelten, hat das Dresdner Rathaus heute ausführlich mitgeteilt.

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

  • Die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt nicht mehr. Das Verlassen des Hauses oder der Wohnung ohne triftigen Grund ist damit ganztägig erlaubt.
  • Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Es dürfen sich Personen aus zwei Hausständen treffen, wobei die Zahl der zulässigen Personen in geschlossenen Raum auf fünf, im Freien auf zehn beschränkt ist. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene oder vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt.

Einrichtungen und Angebote

Abstand, Maske und Händehygiene sowie Lüften sind weiterhin uneingeschränkt zu beachten. Zudem müssen geöffnete Einrichtungen und Angebote ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen.

  • Einkaufen: Geschäfte und Läden des Grundbedarfs bleiben ohne Beschränkung geöffnet. Für alle anderen gilt weiterhin das Prinzip „click & meet“ mit Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie einem tagesaktuellen Negativtest oder dem Nachweis über die Genesung oder vollständige Impfung.
  • Gastronomie: Neben der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist die Außengastronomie wieder zulässig. Voraussetzung ist eine Terminbuchung sowie eine Erfassung der Kontaktdaten. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. Einem negativen Test gleichgestellt sind Genesene oder vollständige geimpfte Personen mit entsprechenden Nachweisen.
  • Beherbergung: Der Betrieb von Camping- oder Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen ist zulässig. Hotels dürfen weiterhin nur nicht-touristische Beherbergungen anbieten.
  • Kunst und Kultur: Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen öffnen. Voraussetzung sind Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie ein negatives Testergebnis – nicht älter als 24 Stunden – soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachgewiesen werden kann.
  • Sport: Sport im Außenbereich und auf Außensportanlagen für Gruppen von maximal 20 Minderjährigen ist zulässig. Zudem darf kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen stattfinden. Es gilt grundsätzlich eine Testpflicht für die Trainer. Kontaktsport – ausschließlich auf Außensportanlagen – sowie kontaktfreier Sport in Innensportanlagen und Fitnessstudios ist nur mit Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie einem tagesaktuellen Negativtest auch für die Sportler oder einem Test aus der Schule (nicht älter als 72 Stunden) zulässig, soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachgewiesen werden kann.
  • Botanische Gärten und Zoos sowie Führungen: Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Außenbereich – hier mit maximal zehn Teilnehmern – ist zulässig, wenn eine Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist. Die Testpflicht entfällt für Genesene oder vollständig geimpfte Personen.

Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht weiterhin, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Zudem gelten weiterhin die Maskenpflichten in geschlossenen Räumen und bei der Wahrnehmung von Angeboten und Dienstleistungen. Unter anderem sind die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel – mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren – verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske zu tragen.

Sollte die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschreitet, treten zum übernächsten Tag erneut die Verschärfungen der Regeln in Kraft .

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