Die Sächsische Staatsregierung hat die Ausgangsbeschränkungen bis zum 20. April verlängert. Eine entsprechende Rechtsverordnung des Sozialministeriums wurde heute vom Kabinett verabschiedet. Mit der Rechtsverordnung soll gegenüber der bisherigen Allgemeinverfügung für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden. Diese hatte zunächst bis zum 5. April gegolten. Das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund bleibt demnach untersagt. (Eine Aufzählung von Ausnahmen, die das Verlassen der Wohnung erlauben, ist hier zu finden) Auch der Besuch von Alten- und Pflegeheimen ist nicht mehr gestattet. Das gilt auch weiterhin. Gelockert wurden dagegen Besuchsregelungen für Geburten- und Kinderstationen sowie Palliativstationen und Hospize. Bei Beerdigungen seien bis zu 15 Personen zugelassen. Wie bereits berichtet, sind Wochenmärkte ab 1. April wieder erlaubt – für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf. Zudem müssten geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen und ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet sein.
Im einzelnen nennt die Rechtsverordnung 15 triftige Gründe zum Verlassen der Wohnung (gekürzt, zum vollständigen Wortlaut)
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte)
- Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen
- Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und den Großhandel,
- Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen,
- Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
- Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Darüber hinaus wurden eine Reihe von Vorschriften ergänzt und präzisiert und in einer aktualisierten Allgemeinverfügung veröffentlicht. So müssen zum Beispiel Elektronische Bezahlgeräte bei Benutzung mittels PIN-Eingabe oder elektronischer Unterschrift nach jeder Benutzung desinfiziert werden. Zudem muss in allen Verkaufsräumen Desinfektionsmittel für die Kunden bereitgestellt werden.
Bußgeldkatalog festgelegt
Außerdem haben sich die Regierungsmitglieder auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus geeinigt. Er ist Bestandteil der neuen Rechtsverordnung. Hintergrund sei die Zahl der Verstöße gegen die geltende Allgemeinverfügung. Seit dem 16. März seien in Sachsen 1084 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt worden. „Bisher haben wir stets an das Verständnis und die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger appelliert und auf die Regelungen im Infektionsschutzgesetz hingewiesen. Nun sind wir in den vergangenen Tagen und Wochen zu der Erkenntnis gekommen, dass das allein nicht mehr reicht“, begründete Innenminister Roland Wöller (CDU) die Entscheidung.
Festgelegt wurden für drei häufige Verstöße die entsprechenden Bußgelder.
- Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund: 150 Euro
- Verstoß gegen Besuchsverbot: 500 Euro (für Besuchenden)
- Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl: 500 bis 1000 Euro (für verantwortliche Einrichtungsleitung)
Auch bei Bußgeldern gelte der Grundsatz „Augenmaß und Verhältnismäßigkeit“. So könne beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden. Bei Wiederholung von Verstößen droht allerdings eine Verdopplung des Bußgeldes.
Ziel der neuen „Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen“ sei es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren, um weitere Ansteckungen zu verhindern.
Corona-Fälle in Sachsen und in Dresden
Bis heute Mittag wurden in Sachsen 2.084 und in Dresden 358 labordiagnostisch bestätigte Corona-Infektionen gemeldet. Landesweit verzeichnen die Behörden 13 Todesfälle, in Dresden starben drei Menschen an den Folgen einer Corona-Infektion.
Soforthilfe-Programm stark nachgefragt
Die vom Stadtrat am vergangenen Donnerstag beschlossene Soforthilfe für Kleinstunternehmen, Selbständige und Freiberufler ist stark nachgefragt. Die Verwaltung hat das Wochenende durchgearbeitet, die ersten einhundert Bewilligungen wurden bereits ausgezahlt. Weil bereits mehr als 5.000 Anträge bei zuständigen Amt für Wirtschaftsförderung eingegangen sind, soll nun nachgebessert werden. Amtsleiter Robert Franke kündigte eine Vorlage an, um eine Verdopplung des Soforthilfe-Budgets auf 10 Millionen Euro zu erreichen.
Alle Informationen zum Antragsverfahren und die Antragsunterlagen der „Soforthilfe Corona-Pandemie“ stehen auf der Homepage der Stadt bereit. Fragen zum Soforthilfe-Programm beantwortet der Wirtschaftsservice unter Telefon 0351 4888726 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr) oder per Mail: wirtschaftsfoerderung@dresden.
Bibliothek startet Auskunftsdienst und Lieferservice
Die Städtischen Bibliotheken starten am Mittwoch, 1. April 2020, mit „BiboAngefragt“ und „BiboModern“ zwei neue Angebote. „Das ist kein Aprilscherz“, betonte Pressesprecherin Elke Ziegler ausdrücklich.
„BiboAngefragt“ sie ein digitaler Auskunftsservice, bei dem Nutzer und Interessierte auch ohne persönlichen Kontakt von der Informationskompetenz der Bibliotheks-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter profitieren können. Fragen zu verschiedensten Themen könnten an die Mail-Adresse biboangefragt@bibo-dresden.de geschickt werden. Beschäftigte der Bibliotheken würden dann in geprüften Quellen zu Wissenschaft, Freizeit, Kunst, Literatur, Film oder Musik, regional und überregional, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene recherchieren. „Dieser Service ist kostenfrei und funktioniert ohne Anmeldung“, so Ziegler.
Das zweite Angebot „BiboModern“ ermögliche die Ausleihe von Medien trotz geschlossener Zweigstellen. Hier kooperiere die Bibliothek mit dem Dresdner Postunternehmen PostModern. Angemeldete Bibliotheksnutzer mit gültigem Benutzerausweis könnten über ein Bestellformular bis zu zehn Medien aus dem Bestand der Zentralbibliothek auswählen. Bei der Zustellung werde eine Gebühr von 5 Euro pro Haushalt fällig.
Bürgertelefon gefragt
Der Bedarf nach Beratung am Bürgertelefon sei weiterhin hoch, erklärte ein Rathaussprecher. So hätten heute zwischen 8 und 13 Uhr insgesamt 181 Hilfesuchende das Bürgertelefon angerufen. Die Telefonnummer lautet: 0351 4885322.
Rechtsverordnung der Staatsregierung vom 31. März 2020
Aktuelle Informationen der Staatsregierung Sachsen
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Nach dem Hick-Hack der vergangenen Tage kommt nun etwas Klarheit in die Sache. Der Herr Innenminister präsentiert eine sehr präzise Rechtsverordnung. Das Chaos bleibt. Was ist ein triftiger Grund? Darf ich jetzt zum Papiercontainer? Was ist Augenmaß und Verhältnismäßigkeit? Bußgeld nach Pi mal Daumen, dass soll Rechtmäßig sein?
Vor wenigen Tagen erst wurde in Leipzig Spaziergängern eine 5-Kilometer-vom-Wohnort-Grenze auferlegt. Rechtsgrundlage war die einsame Entscheidung eines (überforderten) Vorgesetzten. Ist ein Polizist da nicht etwas überfordert wenn er die Arbeit der Landesregierung gleich mit erledigen muss? Dass hat mehr von Kabarett als von Kabinett.
An der Notwendigkeit der Maßnahmen besteht kein Zweifel. Derart chaotisch wie es die Elite des Landes versteht Unklarheit zu schaffen erfordert eine Neugestaltung.
Dies betrifft auch den 20. April, für viele Deutsche ohnehin ein Freudentag.