In Dresden werden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung wieder nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet. Das hat die Stadtverwaltung heute in einer Presseerklärung mitgeteilt. Die seit 27. April geltenden neuen Regeln waren vom Bundesverkehrsministerium wegen eines Formfehlers zurückgenommen worden.
Seit der Einführung der verschärften Regelungen seien rund 60.000 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten eingeleitet worden. Über die Hälfe dieser Verfahren sind durch Zahlung des Verwarngeldes oder Rechtskraft des Bußgeldbescheides bereits wirksam abgeschlossen. Diese Bescheide werden nicht zurückgenommen, heißt es in der Erklärung.
Weitere 27.000 offene Verwarnungs- und Bußgeldverfahren werden derzeit erneut überprüft, wobei bereits ergangene Bescheide gegebenenfalls zurückgenommen und nach dem alten Bußgeldkatalog neu beschieden werden. Darüber hinaus werden anstehende Fahrverbote nicht vollstreckt, wenn es für sie nach dem nun wieder anzuwendenden Bußgeldkatalog keine Rechtsgrundlage gebe, heißt es weiter. Bereits bei der Bußgeldstelle abgegebene Führerscheine würden an die Betroffenen zurück gegeben. Bei anstehenden Fahrverboten würden die Betroffenen „schriftlich darüber informiert, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird“.
Alexander Kaden, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Dresden, erklärt das so: „Wenn der Staat die Freiheit der Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen. Und gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich- vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt. Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für unwirksam erklärt.“
„Die Bezahlfunktion in der Online-Anhörung ist deaktiviert und ab Montag, 27. Juli, wieder verfügbar“. so die Mitteilung. Für Anmerkungen zum Sachverhalt bei Verwarn- und Bußgeldern könne das Portal weiterhin genutzt werden.
Auch das Ordnungsamt kontrolliere und ahnde Verstöße wieder anhand der alten Rechtslage. „Wer ab Montag, 20. Juli 2020, Post von der Bußgeldbehörde bekommt, kann demnach sichergehen, dass bei der Ahndung der alte Bußgeldkatalog angewendet wurde“, wird in der Mitteilung betont.
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