Thema: Landtagswahl 2019

Plenarsaal Steffen Giersch

Landtagswahl Sachsen: 19 Landeslisten zugelassen – Teile der AfD-Liste ungültig

Der Landeswahlausschuss hat auf seiner öffentlichen Beratung am Freitag die Landeslisten von 19 Parteien zugelassen. Die Landesliste der AfD wurde nur zu einem Teil anerkannt. „Drei Stunden haben wir uns mit dem Tehma befasst“, sagte Landeswahlleiterin Carolin Schreck nach der Sitzung. Die Landesliste der AfD sei in zwei Versammlungen im Februar und im März 2019 aufgestellt worden. Der Ausschuss hatte zu entscheiden, „ob dies als eine einheitliche Aufstellungsversammlung angesehen werden kann oder ob der Gesamtablauf für zwei getrennte Versammlungen spricht“, so Schreck. Mit den anwesenden Vertretern der AfD sei die Sach- und Rechtslage ausführlich diskutiert worden. „Letztlich stand für die Mitglieder des Ausschusses nicht sicher fest, dass es sich um eine einheitliche Versammlung gehandelt hat“, erläuterte Schreck die Entscheidung. Darum habe der Ausschuss die Landesliste mit den Listenplätzen 1 bis 18, so wie sie in der ersten Mitgliederversammlung im Februar 2019 aufgestellt war, zur Landtagswahl zuzulassen.

Nach aktuellen Umfragen könnte die AfD etwa 26 Prozent der Zweitstimmen und damit 35 Mandate erhalten. Möglich ist jedoch auch, dass die AfD diese Anzahl an Mandaten mit ihren Direktkandidaten gewinnt. AfD-Spitzenkandidat Jörg Urban kritisierte die Entscheidung des Landeswahlausschusses als „politischen Skandal“ und kündigte eine Klage vor dem sächsischen Verfassungsgericht an.

Ob dies nach sächsischem Wahlrecht überhaupt möglich ist, muss sich erst herausstellen. Der Landtagsabgeordnete Valentin Lippmann (Grüne), diskutiert in seinem Blog die rechtlichen Folgen der Entscheidung und verweist auf eine Erklärung der sächsischen Verfassungsrichter aus dem Jahr 2014. „In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.“ Verstöße gegen das Wahlrecht könnten darum nur im Wahlprüfungsverfahrens durch den neu gewählten Landtag geprüft und festgestellt werden.

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Von den 21 bei der Landeswahlleiterin eingereichten Landeslisten wurden 2 zurückgewiesen. Die Organisation DER DRITTE WEG (III. Weg) sei für die Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag nicht als Partei anerkannt worden. Landeslisten könnten aber nur Parteien einreichen. Die von der Partei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG (DiB) eingereichte Landesliste wurde zurückgewiesen, da in diesem Fall nicht die erforderliche Anzahl von 1.000 Unterstützungsunterschriften vorgelegt werden konnte. Zur Landtagswahl 2009 waren 14 Landeslisten zugelassen worden.

Bei einigen Landeslisten waren zudem die Anforderungen einzelner Bewerber nicht erfüllt, so dass ihre Namen vom Landeswahlausschuss aus der Liste gestrichen wurden. In diesem Fall rückten, wenn vorhanden, die folgenden Bewerber nach.

Über die Direktkandidaten in den sieben Dresdner Wahlkreisen hatte der Kreiswahlausschuss am Freitag entschieden. Die Freien Wähler, deren Bewerber nicht zugelassen worden sind, wollen dagegen beim Landeswahlausschuss Beschwerde einlegen.

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