Auf dem Grillplatz im Grünzug Gehestraße und auf dem Lagerfeuerplatz an der Elbe in Höhe der Eisenberger Straße sind bis zum 30. September sowohl das Grillen als auch offene Feuer untersagt. Auch für die Waldgebiete in der Jungen Heide, die Hufewiesen und Areale in Kaditz gelten Einschränkungen. Grund ist die Waldbrandgefahrenstufe 4, die für Dresden ab dem 2. August gilt. Die Gefahrenstufen werden täglich aktualisiert.
Während die Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes bereits seit vergangener Woche gilt, hat die Stadt heute auch eine Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot und Nutzungsverbot von Grill- und Lagerfeuerstellen verabschiedet. Sie tritt ab 2. August in Kraft. „Durch das Verbot soll verhindert werden, dass sich brandfähiges Material durch Funkenflug entzündet und Feuer entstehen. Durch das Eindämmen der Brandgefahr sollen auch Großeinsätze der Feuerwehr vermieden werden, um an anderer Stelle benötigte Kapazitäten zur Verfügung zu haben“, erläuterte ein Rathaussprecher die Hintergründe der Regelung.
Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen ist von der Anordnung hingegen nicht erfasst und bleibt erlaubt. „Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann“, so der Rathaussprecher.
Das Abbrennen offener Feuer und das Grillen im öffentlichen Bereich sind stadtweit ohnehin bereits grundsätzlich verboten. Das ist in der Polizeiverordnung geregelt. Bei Verstößen können Geldbußen von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Neben Grillen und offenen Feuern ist auch das Abbrennen von Klein-, Mittel- und Großfeuerwerken (Kategorien F2, F3 und F4) auf allen Flächen sowie von Bühnenfeuerwerken außerhalb geschlossener Räume untersagt, so die Allgemeinverfügung.
Das Verbot greife ab Waldbrandgefahrenstufe 4. Diese gilt ab 2. August für die Landeshauptstadt Dresden, aber auch für die Landkreise Meißen und Bautzen.
Junge Heide, Hufewiesen und Areale in Kaditz gelten als Wald
Bereits seit dem 28. Juli gilt die Allgemeinverfügung zur Sperrung des Waldes in Dresden. Auch sie ist zunächst bis zum 30. September befristet. „Die Einschränkungen dienen dazu, das Zünden von brandfähigem Material zu verhindern, Waldbesucher und Anwohner zu schützen sowie die Forstwege für Rettungs- und Löschfahrzeuge freizuhalten“, heißt es in der Begründung.
Während bei der Waldbrandgefahrenstufe 4 das Verlassen von Straßen und Wegen im Wald verboten ist, gilt bei Waldbrandgefahrenstufe 5, dass auch das Betreten von Waldwegen nicht mehr gestattet ist. Dann dürfen nur noch öffentliche Straßen genutzt werden. Welche Flächen als Wald nach Sächsischem Waldgesetz gelten, kann über den Themenstadtplan der Landeshauptstadt abgerufen werden. Im Stadtbezirk Pieschen betrifft dies nicht nur die Heide, sondern zum Beispiel auch die Hufewiesen in Trachau, den Waldstreifen am P+R Kaditz oder die Bäume und Sträucher rings um den Autobahn-Oblisken an der Kötzschenbroder Straße.
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