Die Dresdner Stadtverwaltung hat die geltenden Regelungen im Umgang mit einer Corona-Infektion bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dies gilt insbesondere für die Absonderung bei Verdacht oder Bestätigung einer Corona-Infektion. Grundlage bilde ein Landeserlass, den die Landeshauptstadt Dresden umsetze, erklärte ein Rathaussprecher. Seit Anfang November ist die Zahl der Corona-Infektionen in Dresden um fast 4.400 angestiegen und lag am 29. November bei insgesamt 271.553.
PCR-Test bei Infektion entfällt
Die Verpflichtung, nach einem positiven Schnelltest eine PCR-Testung durchführen zu lassen, entfällt. Statt eines PCR-Tests kann auch ein weiterer Schnelltest durchgeführt werden – dies müsse aber in einem Testzentrum erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann auf diese sogenannte Bestätigungstestung verzichtet werden – zum Beispiel bei einer Krankschreibung eines Arztes wegen Verdacht auf oder der Diagnose von COVID-19 oder wenn das Aufsuchen eines Testzentrums mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Damit soll es unter anderem für mobilitätseingeschränkte Personen eine Erleichterung geben.
Genesenen-Zertifikat erfordert PCR-Test
Die Bestätigungstestung via Antigentest durch einen Leistungserbringer kann auch zur Grundlage gemacht werden, wenn eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber beantragt werden soll. Hier muss nicht mehr zwingend der Nachweis via PCR-Testung eingereicht werden.
Wird aber ein Genesenen-Zertifikat benötigt, muss dafür zwingend eine PCR-Testung durchgeführt werden. Antigentests werden hierfür nicht anerkannt. Personen ohne Symptome können dafür ein Testzentrum aufsuchen. Eine Übersicht gibt es auf der Homepage der Stadt Dresden. Sollten Symptome gegeben sein, muss die PCR-Testung bei einem niedergelassenen Arzt in Anspruch genommen werden.
Regeln zur Absonderung gelten weiter
Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten.
Verdachtspersonen müssen sich weiterhin bis zur Bestätigungstestung via PCR-Test oder Antigentest in einem Testzentrum nach positivem Schnelltest ebenso absondern, wie in der Zeit zwischen Testentnahme durch einen Arzt bis zum Vorliegen des Befundes.
Ist das Testergebnis negativ, endet die Absonderung unmittelbar. Ist es jedoch positiv, gelten die nachfolgenden Regelungen.
Was nach positivem Befund gilt
Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Die Freitestungen für Infizierte entfallen damit.
Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, medizinische Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird.
Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Für die Berechnung der Zeiten bietet die Homepage des Freistaates einen Quarantänerechner zum Download an (auf der Seite ganz nach unten scrollen). Der Tag der Testung oder des Symptombeginns, je nachdem was früher war, gilt als Tag Null. Die Berechnung der Absonderungsdauer setzt ab dem Folgetag ein.
Grundsätzlich werde darauf hingewiesen, so der Rathaussprecher, dass das Gesundheitsamt keine Absonderungsinformationen mehr versendet. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR- oder Antigentests eines Testzentrums.
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