Corona-Regeln: Großveranstaltungen wieder erlaubt – Maskenpflicht weiter gelockert

Die Sächsische Staatsregierung hat heute die Regelungen für Großveranstaltungen präzisiert. Ab kommenden Freitag, 16. Juli, sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei diesen Großveranstaltungen.

Hintergrund der vom Kabinett beschlossenen Regelungen war ein Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer aus der vergangenen Woche. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Was wird im Einzelnen geregelt?

7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50:

  • Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig
  • eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten – vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
  • Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
  • ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen,
  • abseits des eigenen Platzes müssen die Besucherinnen und Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
  • die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
  • im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 35:

  • Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig.
  • Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden.

7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10:

  • die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher entfällt.
  • Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte entfällt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Regelungen zu Testverpflichtungen am Arbeitsplatz

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Die geänderte Verordnung soll in Kürze auf der Homepage des Freistaates Sachsen veröffentlicht werden. Hier gibt es einen Bereich für Amtliche Bekanntmachungen.

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