Die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde in der Landeshauptstadt Dresden an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. „Damit sind nach den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die Lockerungen, die per Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden seit dem 8. März gelten, wieder rückgängig zu machen“, heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Rathaus.
- Schließen müssen: Einrichtungen des Einzel- und Großhandels, die laut Corona-Schutz-Verordnung nicht zur Deckung des Grundbedarfs gehören; körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Kosmetik-, Nagel- oder Tattoostudios; botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten
- Geöffnet bleiben dürfen: Betriebe für medizinisch notwendige Handlungen, Friseure und Fußpflegen, Blumen- und Bücherläden, Bibliotheken, Fahrschulen sowie Musikschulen für den Einzelunterricht.
- Individualsport zu zweit oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich oder Außensportanlagen ist ebenfalls nicht mehr möglich.
Weiterhin gelten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Ausgangsbeschränkungen. Darum ist das Verlassen der eigenen Unterkunft nur noch aus triftigem Grund möglich. Zudem gilt das bereits verfügte Alkoholverbot in den definierten Innenstadtbereichen sowie beispielsweise auch für Parks und Gärten, Haltestellen, Parkplätzen oder vor gastronomischen Einrichtungen. Die Kontakte beschränken sich Kraft Verordnung ab dem 1. April 2021 auf zwei Hausstände mit maximal fünf Personen, wobei Kinder unter 15 Jahren unberücksichtigt bleiben.
Prognosen sind kritisch
„Wir sind in einer äußerst schwierigen Situation. Die Bettenbelegung in den Sächsischen Krankenhäusern steigt kontinuierlich und die Prognosen sind kritisch“, erklärte Dresdens Oberbürgermeister Dirk Hilbert (FDP). Dennoch seien nach aktuell gültiger Sächsischer Corona-Schutzverordnung ab Dienstag, 6. April, inzidenzunabhängig Öffnungen möglich, solange die Obergrenze von 1.300 Betten, belegt mit Covid-19-Patienten in ganz Sachsen nicht überschritten werde. „Was also möglich ist, wollen wir – so wie die letzten Tage auch – möglich machen“, so Hilbert.
neue Allgemeinverfügung, gilt ab 6. April, bis zum Erreichen der maximalen Bettenbelegung von 1.300 in Sachsen. Darüber informiert das Land Sachsen nach Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung die Stadt.
Die offenen Angebote bieten Sicherheit für die persönliche Gesundheit mit Hygieneregeln, Hygienekonzepten, kontrollierten Abständen und negativen Testergebnissen – vielleicht mehr als im öffentlichen Raum. Öffnen dürfen unter diesen Bedingungen der Zoo, Botanische Gärten, Museen, Galerien und Gedenkstätten und Geschäfte mit Click&Meet.
„Nächste Woche sind Ferien und allein der Besuch im Zoo ist für die glücklichen Familien, die ein Tagesticket buchen konnten, eine Vorfreude. Der tagaktuelle Negativtest gibt hier zusätzliche Sicherheit“, sagte Hilbert und fügte hinzu. „Letztlich können wir mit unserer Disziplin über die Feiertage die Prognose positiv beeinflussen. Sonst müssen wir schneller damit rechnen, dass die jetzt avisierten Öffnungen wieder zurückgenommen werden müssen.“
2 Kommentare zu “Corona-Pandemie: Dresden verschärft Regelungen wegen hoher 7-Tage-Inzidenz”
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blickt bei dem ganzen Dreck eigentlich noch jemand durch?
am besten find ich ja die Einleitung der Allgemeinverfügung….
„Auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBI. I. S. 2397“
….aaaaaaahhhhh super Pieschener.
Auf den Punkt gebracht. Mir geht es genau so.