Ab 28. Januar wird das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor und in Geschäften des Groß- und Einzelhandels, in Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung zur Pflicht. Das geht aus der jetzt angepassten Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen hervor. Sie beruht auf dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 14. Februar.
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 bestehe zudem für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher, heißt es in einer Pressemitteilung des Sächsischen Gesundheitsministeriums..
Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
Die Grundsätze der Corona-Schutzverordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln würden weiterhin ihre Gültigkeit behalten, heißt es in der Pressemitteilung.
Neu sind ebenfalls Regelungen zum Homeoffice. Demnach seien Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten zu Hause keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies könne zum Beispiel den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen bereits verständigt.
In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche, das wäre der 8. Februar, verbindlich festgelegt.
Das könnte Sie auch interessieren …
Die Radio-Initiative Dresden hat den Tod ihres langjährigen Mitglieds Peter Rother bekannt gegeben. Der Lyriker, Autor und Moderator >>>
Wenn am Heiligen Abend die Geschenke verteilt, die Lieder gesungen und die Gedichte aufgesagt worden sind, dann haben auch die Weihnachtsmänner >>>
Mit freundlicher Unterstützung des Dresdner Kinokalenders präsentieren wir die Kinotipps der Woche für den Stadtbezirk Pieschen. >>>
Nachdem am Mittwoch der Sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) im zweiten Wahlgang wiedergewählt wurde, hat er am Donnerstagmorgen >>>
Wem gehört die Dresdner Carolabrücke? Eigentlich ja allen Dresdnern, wenn die Brücke noch stehen würde. Ein Teil ist von allein eingestürzt, >>>