Gastronomen stehen schon wieder vor schwierigen Entscheidungen. Im Gegensatz zum Einzelhandel sind sie erneut von erheblichen Einschränkungen betroffen. Viele Fragen stellen sich. Ganz schließen oder einen Abholservice anbieten? Wie und wo können die in Aussicht gestellten Zuschüsse beantragt werden? Wie wirkt sich eine Teilöffnung auf die Berechnung der Zuschüsse aus? Welche Leistungen kann ich bei meiner Versicherung einfordern? Viel Aufmerksamkeit erhielt das Urteil des Landgerichts München, das einem Gastronomen Anfang Oktober bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber seiner Versicherung Recht gab – mehr als eine Million Euro sollte die Versicherung zahlen.
Stephan Scheele, Rechtsanwalt in der Kanzlei Weinhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, hat dazu einen Gastbeitrag für Pieschen Aktuell geschrieben:
In Zeiten, in denen wegen des SARS-CoV-2-Erregers oder der COVID-19-Erkrankung nicht nur die Gastronomie, sondern auch andere Wirtschaftszweige von staatlicher Seite zum Schutz der Bevölkerung lahmgelegt werden, muss sich ein betroffener Gewerbetreibender natürlich fragen, ob man gegen dieses Risiko versichert ist.
Schutz vor Risiken nach dem Infektionsschutzgesetz bieten sogenannte Betriebsschließungsversicherungen. Auch wenn bei Abschluss dieser Versicherungsverträge den Parteien regelmäßig keine weltweite Pandemie vor Augen stand, kann gleichwohl Versicherungsschutz bestehen. Der Teufel steckt dabei, wie immer, im Detail, hier in der Fassung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, dem „Kleingedruckten“. Ein einzelnes Wort kann schon den Ausschlag geben. Jede Versicherung hat ihre eigenen Bedingungswerke, die, je nach konkreter Ausgestaltung, Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen können oder nicht. In einer auch in den Medien vielbeachteten, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das LG München (Urt. v. 01.10.2020, Az.: 12 O 5895/20) Ansprüche eines Gastwirts bejaht. Es gibt aber auch gegenteilige Entscheidungen.
Erstes Problem ist zunächst, ob der SARS-CoV-2-Erreger und/oder die COVID-19-Erkrankung überhaupt versichert sind. Kann man die Versicherungsbedingungen in diesem Sinne auslegen, droht dann noch Streit bei der Höhe der Versicherungsleistung. Dabei geht es etwa um die Frage, in welchem Umfang sich ein Versicherungsnehmer staatliche Leistungen anrechnen lassen muss.
Vieles ist also noch ungeklärt. Darin liegen aber auch Chancen für den Versicherungsnehmer. Deshalb sollte man sich von Ablehnungsschreiben einer Versicherung nicht abschrecken lassen. Selbst wenn die Versicherung schon kulanzweise Zahlungen geleistet und man als Versicherungsnehmer gar auf weitergehende Ansprüche verzichtet hat, kann man sich von solchen Vereinbarungen häufig noch lösen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ob eine Versicherung leisten muss, steht und fällt also mit den konkreten Bedingungen. Ein Blick in diese Bedingungen lohnt also.
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