Kopfnoten auf dem Zeugnis der 9. Klasse sind zulässig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung einen anderslautenden Beschluss des Dresdner Verwaltungsgerichtes vom 20. November 2018 aufgehoben. Die Richter in Dresden hatten dem Antrag eines Schülers stattgegeben und erklärt, dass die Kopfnoten auf dem Zeugnis das Recht auf freie Berufswahl einschränken könnten. Darum sei für die Vergabe der Noten in Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung eine Regelung durch ein Landesgesetz erforderlich. Das Kultusministerium hatte dagegen Einspruch eingelegt und nun in der nächst höheren Instanz Recht bekommen.
Kopfnoten sind, „anders als etwa das leistungsbedingte Ausscheiden aus der Schule wegen wiederholter Nichtversetzung, nach Auffassung des 2. Senats für den weiteren Berufs- und Lebensweg des Schülers weniger bedeutsam als die Leistungsnoten. Der Gesetzgeber durfte die Entscheidung über die Aufnahme der Kopfnoten in die Schulzeugnisse deshalb der Schulverwaltung überlassen“, heißt es in einer heute verbreiteten Presseerklärung des Oberverwaltungsgerichtes. Hinzu komme, dass sich der Sächsische Landtag in seiner Sitzung am 18. März 1999 ausführlich mit der seinerzeit erfolgten Einführung der Kopfnoten beschäftigt und hierbei keinen Anlass für eine gesetzliche Regelung gesehen habe, so die Erklärung weiter.
Erfreut hat Sachsens Kultusminister Christian Piwarz (CDU) auf die Entscheidung reagiert. „Eine Bewertung der sozialen Kompetenzen von Schülern hat für mich nie zur Disposition gestanden. Schule hat auch einen Erziehungsauftrag. Schon allein deshalb ist eine Einschätzung der sozialen Kompetenzen von Schülern nicht nur legitim, sondern zwingend notwendig“, erklärte Piwarz. Anne Leitner, Oberschulrektorin an der 145. Oberschule in Pieschen, hatte schon damals ihr Unverständnis über die Entscheidung der Dresdner Richter geäußert. „Die Noten sagen viel aus. Regeln, Normen oder der Umgang mit Menschen – das sind Eigenschaften, die in jedem Beruf wichtig sind“, hatte sie betont. Viele Personaler in den Betrieben würden sich bei der Bewertung der Schüler auf die Erfahrungen des jeweiligen Lehrerteams verlassen.
Was mit den Noten in Betragen oder Ordnung gemeint sei, erläutert Dirk Reelfs, Sprecher des Kultusministeriums. „In den jeweiligen Schulordnungen sind diese Begrifflichkeiten untersetzt. Mit ‚Betragen‘ sind zum Beispiel gemeint Zivilcourage, Rücksichtnahme, Toleranz, Gemeinsinn und Hilfsbereitschaft. ‚Ordnung‘ umfasst etwa Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit sowie die Einhaltung von Regeln und Absprachen.“
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